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FvSHK Bayern
25.01.10

Schornsteinfegerwesen Verbändevereinbarung zu § 7a HwO

Kurz vor dem Jahreswechsel wurde die zwischen dem ZVSHK und dem Kaminkehrerhandwerk abgestimmte sogenannte Verbändevereinbarung unterschrieben. Durch diese Verbändevereinbarung liegt jetzt ein bundeseinheitlich geordnetes Verfahren zur Gewerbeausübung im jeweils anderen Gewerk (Installateur- und Heizungsbauerhandwerk einerseits und Kaminkehrerhandwerk andererseits) vor.

Das Verfahren bezieht sich auf die folgenden Teilbereiche des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks:

- Wartung von Feuerstätten (ausgenommen Reinigung)
- Planung, Bau und Wartung von Warmwasser-Zentralheizungsanlagen mit Öl, Gas und Festbrennstoffbefeuerung inkl. Warmwasserbereitung sowie thermische Solaranlagen.

Als Teilbereiche des Schornsteinfegerhandwerks sind folgende Schneidungen vorgesehen:

- Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz an Feuerstätten
- Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten
- Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten an Feuerungsanlagen.

Der Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern hat durch LIM Michael Hilpert und HGF Dr. Wolfgang Schwarz alle bayerischen Handwerkskammern über die Verbändevereinbarung zeitnah informiert und diesen die nötigen Unterlagen zur Eintragung in das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk übermittelt. Dadurch werden die bayerischen Handwerkskammern in die Lage versetzt, die zu erwartenden Eintragungswünsche der Kaminkehrer in Einklang mit der Verbändevereinbarung zu bearbeiten und einzutragen.

Für die Mitgliedsbetriebe der bayerischen SHK- und OL-Innungen gilt, dass diese ihre Eintragungen gemäß § 7a HwO in das Schornsteinfegerhandwerk zwar mit den o. g. Schneidungsbereichen vornehmen können, die Vornahme von Tätigkeiten, die durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder die 1. BImSchV geschützt sind, aber bis zum 31.12.2012 nicht (bzw. nur eingeschränkt) ausüben dürfen.

Gleichfalls bleibt es dem Schornsteinfeger aus Neutralitätsgründen grundsätzlich verwehrt, Bauabnahmebescheinigungen für Anlagen auszustellen, die er oder Angehörige seines Betriebes verkauft oder eingebaut haben.

Bis zum 31.12.2012 dürfen Bezirksschornsteinfegermeister gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen, die der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der 1. BImSchV unterfallen, nicht ausführen, es sei denn, diese können keinen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben.

Installateuren und Heizungsbauern ist es nach derzeitiger - aus unserer Sicht verfassungswidriger - Rechtslage auch bei einer entsprechenden Handwerksrolleneintragung mit den o. g. Teilgebieten des Schornsteinfeger-Handwerks noch bis zum 31.12.2012 untersagt, Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie Arbeiten nach der 1. BImSchV durchzuführen.

Durch die vorliegende Vereinbarung schafft die SHK-Berufsorganisation die Grundlage, die bayerischen SHK- und OL-Betriebe frühzeitig auf die weitergehende Marktöffnung (nach dem 31.12.2012) vorzubereiten.

Die Unterlagen mit dem genauen Wortlaut der Verbändevereinbarung sowie der gegenseitigen Eintragungsvoraussetzungen und Texte sind im Internet (www.haustechnikbayern.de) im geschlossenen Bereich (Rubrik: Berufsorganisation) abrufbar.